GEFA Gesamtkatalog 2024

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrech nung (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist oder sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gel ten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktu ellen Preise, und zwar „ab Werk“. Die gesetzliche Mehrwert steuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (2) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kun den gewünschten Transportversicherung. Die Transportkos ten werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer (3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufen den Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. (4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum je weils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehen den Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. (5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehal tungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. § 7 Preisänderungen (1) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemes sen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten senkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintre ten. (2) Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachwei sen. § 8 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegen wärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forde rungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erfor derlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten recht zeitig durchführen. (3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu be nachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol venzverfahrens gestellt ist. (4) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich be nachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten

nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigen tumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabever langen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (6) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (9) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ord nungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten. (7) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Ver arbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermi schung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentums recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. (8) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeug nisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Mit eigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 und 4 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forde rungen. (9) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflich tungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuld ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen tumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. § 9 Mängelansprüche, Verjährung (1) Für Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben die Rechte des Kunden, die sich aus gesondert abgegebenen Garantien er geben. (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffe ne Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart

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